Statuten

Statuten des Vereins 

„Obertrumer Tennisclub OTC“

Einstimmig angenommen bei der Generalversammlung am 23. Februar 2014, Gasthof Sigl „Bräuwirt“, 5162 Obertrum

§ 1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Obertrumer Tennisclub “ (im Folgenden „OTC“ genannt).
  • Er hat seinen Sitz in Obertrum und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Obertrum.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit eine ausschließlich gemeinnützige und nicht auf Gewinn ausgerichtete ist, bezweckt

  • die Pflege, Förderung und Wahrung der Interessen des Tennissports in Obertrum
  • die Organisation und Durchführung von Turnieren, Vereinswettspielen, Meisterschaften und Veranstaltungen aller Art, die der Förderung des Tennissports dienen
  • die Förderung des Tennissports für alle Altersgruppen, insbesondere der Jugend, sowie des Leistungs- und des Breitensports
  • die Vorsorge für die Einhaltung der Satzungen sowie für sportgerechtes und faires Verhalten aller seiner Mitglieder und Tennisspieler

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Abhaltung von Trainingskursen für am Tennissport Interessierte
  • Durchführung von Clubmeisterschaften und Erstellung einer Clubrangliste
  • Abhaltung von Turnieren
  • Teilnahme an Tennismeisterschaften mit Clubmannschaften
  • Förderung von Turnierspielern aus dem Club
  • Jugendförderung
  • Erhalt der Tennisanlage

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum OTC gliedert sich wie folgt

  • Mitglieder sind Personen die sich voll am Clubleben – insbesondere am Sportbetrieb – beteiligen.
  • Unterstützende Mitglieder sind Personen, die sich nicht voll am Clubleben – insbesondere am Sportbetrieb – beteiligen, den OTC jedoch durch finanzielle und sonstige Zuwendungen und Unterstützungen fördern.
  • Ehrenmitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied/Ehrenvorstandsmitglied/Ehrenpräsident erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung an physische Personen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  • Der Austritt kann nur jährlich bis zum 31.Dezember jeden Jahres für das Folgejahr erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor diesem Termin schriftlich mitgeteilt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten – insbesondere wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages – und wegen unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens verfügt werden. Gegen diese Verfügung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 7 Vereinsfinanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Platzmieten
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • Spenden und sonstige Zuwendungen
  • Sponsoring

§ 8 Vereinsorgane

Organe des OTC sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an der Generalversammlung mit Sitz und Stimme teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Wahlrecht haben alle Personen ab dem vollendetem 15. Lebensjahr
  • Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs unter bestimmten Bedingungen zu benützen. Die Bedingungen werden in der Clubordnung festgelegt.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des OTC nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Zielen des Clubs Schaden zufügen könnte.
  • Alle Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe pünktlich zu bezahlen und die Platzgebühren zu entrichten.

§ 10 Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 2 Monate des Jahres statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes mit schriftlichem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
  • Anträge auf Abänderungen der Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin oder dessen/deren Stellvertreter oder das älteste Mitglied des Vorstandes.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  •  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über den Beitritt des OTC zu anderen Sportverbänden
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
  • Von den Generalversammlungen sind Protokolle zu verfassen. Diese sind allen Mitgliedern zu übermitteln.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Obmann/Obfrau
    •  Kassier/in
    •  Schriftführer/in
    •  Sportwart/in
    •  Jugendwart/in
    • Beiräten/Beirätinnen (max. drei)
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
    Die Bestimmungen über die Wahl werden in der Clubordnung festgelegt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, ein anderes wählbares Clubmitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Vorstandssitzungen sind vom Obmann / von der Obfrau einzuberufen. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, so ferne alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
  6. Außer durch Tod und durch Funktionsablauf erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und durch Rücktritt.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Sind auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Der Rücktritt steht jedem Vorstandsmitglied jederzeit offen, doch erlischt seine Funktion erst mit der Wahl eines Nachfolgers und ist das Vorstandsamt bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß weiterzuführen. Der Rücktritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden.
  9. Tritt der/die Obmann/Obfrau selbst oder der gesamte Vorstand zurück, so ist die Generalversammlung für die Entgegennahme der Rücktrittserklärung zuständig. In diesem Falle ist vom bisherigen Vorstand erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist Vollzugs-, Vertretungs- und Leitungsorgan des OTC; ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluss
  • Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme- und Ausschluss von Clubmitgliedern nach Maßgabe der Statuten.
  • Abschluss von Dienst- und Werkverträgen für den Club
  • Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

§ 14 Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Dem/der Obmann/Obfrau kommen insbesondere folgende Aufgabenbereiche zu:

  • Koordination der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
  • Vertretung des Obertrumer Tennisclubs nach außen
  • Kontrollfunktion
  • Vorsitz in der Generalversammlung und in Vorstandssitzungen
  • Schriftliche Ausfertigungen, um rechtsverbindlich zu sein, bedürfen der Unterschrift des Obmanns

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich, er/sie hat den Rechnungsverkehr abzuwickeln sowie den finanziellen Jahresbericht und den Jahresvoranschlag zu verfassen.

Dem/der Sportwart/in obliegt im Rahmen der ihm/ihr vom Vorstand erteilten Ermächtigung die gesamte Führung der sportlichen Aufgaben im Verein. Darüber hinaus ist er/sie zuständig für die Bestellung eines Trainers sowie für die Organisation sportlicher Veranstaltungen. Im Speziellen unterstützt wird er/sie durch den/die Jugendwart/in.

Der/die Schriftführer/in führt den Schriftverkehr und die Protokolle der Generalversammlung und im Vorstand und überwacht die Statuten und die Einhaltung der Clubordnung.

Die Beirate/Beirätinnen sind für die Platzeinteilung und sonstige organisatorische Belange zuständig und unterstützen Vorstandsmitglieder in deren Funktionen.

§ 15 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines. Der Rechnungsprüfer hat den Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 17 Auflösung des Vereines

  • Die Auflösung des OTC kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation des Vereinsvermögens zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Darüber hinaus ist ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Clubvermögen zu übertragen ist.
     Dieses Vermögen soll nach Möglichkeit der Gemeinde oder ähnlichen Institutionen der Gemeinde Obertrum oder einem ortsansässigen Verein übertragen werden, der eine ähnliche Zielsetzung verfolgt wie der OTC.